- Geld statt Mietwagen: Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie Anspruch auf eine pauschale finanzielle Entschädigung – für jeden Tag, an dem Sie Ihr eigenes Fahrzeug nicht nutzen können.
- Nur bei unverschuldetem Unfall: Die Nutzungsausfallentschädigung steht ausschließlich der geschädigten Person zu – also nur dann, wenn Sie am Unfall keine Mitschuld tragen.
- Kein Anspruch bei Nutzungsausfall von Zweitwagen oder Firmenwagen: Der Anspruch gilt nur für das privat genutzte Hauptfahrzeug.
- Pauschale Tagessätze: Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Ausstattung. Je nach Kategorie erhalten Sie zwischen ca. 29 € und 175 € pro Nutzungsausfalltag.
- Maximal für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung: Die Entschädigung wird nur für den Zeitraum gezahlt, in dem Sie Ihr Fahrzeug objektiv nicht nutzen können – also während der Reparatur oder bis zur Lieferung eines Ersatzwagens
Nutzungsausfallentschädigung - Noch nie gehört?
Die Nutzungsausfallentschädigung ist eine finanzielle Entschädigung, die Unfallgeschädigten zusteht, wenn sie ihr Fahrzeug aufgrund eines unverschuldeten Unfalls vorübergehend nicht nutzen können – und keinen Mietwagen nehmen.
Sie dient als Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des eigenen Autos. Anders ausgedrückt: Auch wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, weil Ihnen ein wichtiges Fortbewegungsmittel fehlt.
Darum gibt es die Regelung
Das Auto ist für viele Menschen nicht nur ein Fortbewegungsmittel, sondern auch Teil des täglichen Lebens und der Arbeitswelt. Wer unverschuldet auf sein Fahrzeug verzichten muss, erfährt einen Nutzungsausfall – und dieser soll zumindest finanziell kompensiert werden.
Die Grundlage für die Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus dem deutschen Schadensersatzrecht (§ 249 BGB). Ziel ist es, den ursprünglichen Zustand vor dem Schaden so weit wie möglich wiederherzustellen – notfalls auch durch Geld.
Wer hat Anspruch auf Nutzungsausfall?
Die Entschädigung steht grundsätzlich dem Geschädigten zu, also der Person, die keine Schuld am Unfall trägt. Voraussetzung ist, dass:
- Ein realer Nutzungsausfall vorliegt
- Das Fahrzeug vor dem Unfall fahrbereit war
- Reparatur oder Wiederbeschaffung objektiv notwendig sind
- Ein sogenannter Nutzungswille besteht
- Das Fahrzeug im Alltag benötigt wird
Wer beispielsweise nachweisen kann, dass er das Fahrzeug regelmäßig zur Arbeit nutzt, hat gute Chancen auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Nicht möglich ist die Entschädigung hingegen, wenn der Wagen z. B. nur gelegentlich gefahren oder gar nicht genutzt wurde (z. B. ein Oldtimer im Winterlager).
Ob Unfallschaden, Parkrempler oder Gutachtenerstellung – wir stehen Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite. Vom unabhängigen Schadengutachten über Hilfe bei der fiktiven Abrechnung bis hin zur Klärung mit der Versicherung – bei uns sind Sie in besten Händen. Auch bei Wertminderung, Nutzungsausfall oder Oldtimer-Gutachten unterstützen wir Sie kompetent.
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Wie wird die Höhe der Entschädigung berechnet?
Die Höhe richtet sich nach festen Tagessätzen, die sich am Fahrzeugtyp, der Ausstattung und dem Alter des Autos orientieren. Grundlage ist häufig die sogenannte Schwacke-Tabelle, die Autos in 11 Nutzungsausfallgruppen einteilt.
Beispielhafte Tagessätze (Stand 2024):
| Fahrzeugtyp | Gruppe | Tagessatz |
|---|---|---|
| VW Polo, Renault Clio | A | ca. 29 € |
| VW Golf, Opel Astra | C | ca. 43 € |
| Audi A4, BMW 3er | E | ca. 59 € |
| Mercedes E-Klasse, BMW 5er | G | ca. 79 € |
| Porsche Cayenne, Audi Q7 | I | ca. 125 € |
| Oberklasse (z. B. S-Klasse, 7er BMW) | J | ca. 175 € |
Gut zu wissen: Die Entschädigung wird für jeden Tag des Nutzungsausfalls gezahlt – allerdings nur für die erforderliche Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung bei Totalschaden. Auch Verzögerungen durch Werkstattengpässe können anerkannt werden, wenn sie nicht vom Geschädigten verursacht wurden.
Beispiel aus der Praxis
Herr M. fährt einen Audi A4 (Gruppe E). Nach einem unverschuldeten Unfall ist das Fahrzeug für 10 Tage in der Werkstatt. Da Herr M. auf einen Mietwagen verzichtet, hat er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung von 10 × 59 € = 590 €.
Wann besteht kein Anspruch?
Einige Konstellationen schließen den Anspruch aus oder erschweren ihn:
- Das Fahrzeug war nicht fahrbereit vor dem Unfall (z. B. bereits defekt)
- Kein Nutzungswille vorhanden (z. B. längere Urlaubsreise, Krankenhausaufenthalt)
- Nutzungsausfall betrifft einen Zweitwagen oder Luxuswagen ohne Alltagsnutzung
- Kein Nachweis über Werkstatttermin oder Verzögerung durch Eigenverschulden

Wichtige Tipps für Geschädigte
Damit Sie Ihre Ansprüche korrekt und vollständig geltend machen können, sollten Sie folgende Tipps beachten:
- Nutzungswille dokumentieren
Zeigen Sie durch Fahrtenbücher, Arbeitswege oder Terminpläne, dass Sie Ihr Auto täglich nutzen. Auch Zeugenaussagen oder Kalendereinträge können hilfreich sein.
- Keine voreilige Mietwagenbuchung
Ein Mietwagen wird häufig teurer, als die Nutzungsausfallentschädigung. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten nur übernehmen, wenn die Anmietung wirtschaftlich vertretbar war. Alternativ: günstiger Mietwagen und anteilige Nutzungsausfallentschädigung.
- Sachverständigen beauftragen
Ein unabhängiger Kfz-Gutachter dokumentiert nicht nur den Schaden, sondern schätzt auch die Reparaturdauer und ordnet Ihr Fahrzeug einer Nutzungsausfallgruppe zu. Dieses Gutachten ist Grundlage für die Entschädigung.
- Dauer korrekt nachweisen
Die Entschädigung gibt es nur für den Zeitraum zwischen Schadenstag und Reparaturende (bzw. Beschaffungszeitraum). Werkstattrechnung, Lieferscheine und Gutachten dienen hier als Nachweis.
- Rechtsanwalt einschalten
Die gegnerische Versicherung reguliert ungern vollständig. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihre Interessen vertreten – und dessen Kosten muss in der Regel ebenfalls der Unfallverursacher tragen.
Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden
Viele Geschädigte verlieren bares Geld, weil sie diese Fehler machen:
- Keine Nachweise erbracht: Sammeln Sie alle Unterlagen zum Nachweis der Nutzung und der Ausfallzeit.
- Nutzungsausfall wird nicht geltend gemacht: Viele wissen gar nicht, dass sie Anspruch auf Geld statt Mietwagen haben.
- Falsche Fahrzeuggruppe gewählt: Nur ein Gutachter kann korrekt einschätzen, welcher Tagessatz gilt.
- Verzögerung durch Eigenverschulden: Wer die Reparatur unnötig hinauszögert, riskiert den Verlust von Tagen.
- Verzicht auf anwaltliche Hilfe: Gerade bei strittigen Fällen kann ein Anwalt entscheidend sein.
Geld sichern durch Nutzungsausfallentschädigung
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, sollte seine Rechte kennen – und nutzen. Die Nutzungsausfallentschädigung ist eine wertvolle Möglichkeit, die eigenen Mobilitätseinschränkungen zumindest finanziell auszugleichen. Besonders wichtig ist es, den Nutzungswillen nachzuweisen und die Ausfallzeit sauber zu dokumentieren.
Ein erfahrener Sachverständiger und ggf. ein Fachanwalt helfen dabei, die Entschädigung korrekt zu beziffern und durchzusetzen. So vermeiden Sie unnötige Verluste – und behalten Ihr gutes Recht im Blick.

