- Definition: Sie lassen den Schaden nicht reparieren, sondern rechnen nach Kostenvoranschlag oder Gutachten mit der Versicherung ab.
- Gilt nicht automatisch in der Vollkasko, nur in Ausnahmefällen möglich.
- Vor allem bei Haftpflichtschäden in der Praxis üblich (gegnerische Versicherung).
- Voraussetzung: Es muss ein anerkanntes Schadengutachten oder Werkstattkostenvoranschlag vorliegen.
Was bedeutet fiktive Abrechnung in der Vollkasko?
Bei einer fiktiven Abrechnung verzichten Sie auf die tatsächliche Reparatur und lassen sich den Schaden stattdessen auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags von der Versicherung auszahlen.
Beispiel:
Ihr Fahrzeug wird durch einen Parkrempler beschädigt. Die Reparatur würde laut Gutachten 2.000 € kosten. Anstatt die Werkstatt zu beauftragen, möchten Sie das Geld lieber auszahlen lassen.
- Haftpflichtfall: Der gegnerische Versicherer zahlt in der Regel die Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.).
- Vollkaskofall: Die eigene Versicherung ist nicht verpflichtet, den Schaden fiktiv zu regulieren. Viele Versicherer lehnen eine Auszahlung ohne Reparatur vertraglich aus.
Fiktive Abrechnung: Unterschiede zwischen Haftpflicht und Vollkasko
| Aspekt | Haftpflichtversicherung | Vollkaskoversicherung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 249 BGB – Schadenersatzpflicht des Unfallverursachers | Vertragsrecht: freiwillige Leistung der Versicherung |
| Fiktive Abrechnung möglich? | Ja, gesetzlich zulässig | Meist nicht vorgesehen, nur wenn Vertragsbedingungen es erlauben |
| Basis der Berechnung | Gutachten oder Werkstatt-Kostenvoranschlag | i. d. R. tatsächliche Reparaturrechnung erforderlich |
| Erstattung | Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.) | Häufig keine Zahlung ohne Nachweis der Reparatur |
| Wertminderung & Nutzungsausfall | Kann geltend gemacht werden | Entfällt bei fiktiver Abrechnung |
| Beispiel | Schaden durch fremdes Fahrzeug | Eigenverschuldeter Unfall oder Wildschaden |
Fazit: Während die fiktive Abrechnung in der Haftpflichtversicherung gesetzlich verankert ist, bleibt sie in der Vollkasko meist eine Kulanzentscheidung der Versicherung. Es kommt daher immer auf die individuellen Vertragsbedingungen an.
Ob Unfallschaden, Parkrempler oder Gutachtenerstellung – wir stehen Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite. Vom unabhängigen Schadengutachten über Hilfe bei der fiktiven Abrechnung bis hin zur Klärung mit der Versicherung – bei uns sind Sie in besten Händen. Auch bei Wertminderung, Nutzungsausfall oder Oldtimer-Gutachten unterstützen wir Sie kompetent.
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Wann ist die fiktive Abrechnung in der Vollkasko möglich?
In der Vollkaskoversicherung ist die fiktive Abrechnung grundsätzlich nicht automatisch vorgesehen, da sie (anders als bei der Haftpflicht) vertraglich geregelt wird. Ob Sie den Schaden ohne tatsächliche Reparatur auszahlen lassen können, hängt also von den Versicherungsbedingungen (AKB) ab.
Trotzdem gibt es einige Situationen, in denen die fiktive Abrechnung möglich oder üblich ist:
- Totalschaden: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erfolgt die Abrechnung fast immer fiktiv, da keine Reparatur mehr möglich ist. Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung. Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 €, Restwert 2.000 €, SB 300 € → Auszahlung 7.700 €.
- Mit geprüftem Gutachten: Liegt ein anerkanntes Schadengutachten vor, kann die Versicherung die Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.) erstatten, vorausgesetzt, der Vertrag erlaubt eine solche Abrechnung.
- Bei bestimmten Tarifen: Einige Versicherungen gestatten fiktive Abrechnung bei Kleinschäden oder Eigenreparaturen. Das ist meist in modernen Online- oder Premium-Tarifen geregelt.
| Situation | Fiktive Abrechnung erlaubt? | Was wird gezahlt? |
|---|---|---|
| Haftpflichtschaden | Ja, gesetzlich geregelt | Netto-Reparaturkosten |
| Vollkasko – Totalschaden | Ja | Wiederbeschaffungswert: Restwert – SB |
| Vollkasko – reparabler Schaden | Teilweise | Nur wenn Vertrag es erlaubt |
| Ohne Gutachten | Nein | Keine Zahlung |
Tipp: Prüfen Sie immer Ihre Versicherungsbedingungen, bevor Sie sich gegen eine Reparatur entscheiden. Viele Versicherer schließen die fiktive Abrechnung ausdrücklich aus oder zahlen nur nach vorheriger Absprache.
Was wird bei der fiktiven Abrechnung Vollkasko erstattet?
Im Gegensatz zur tatsächlichen Reparatur wird bei der fiktiven Abrechnung nicht der volle Betrag ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer, die bei einer Reparatur anfallen würde, entfällt, da sie nur bei tatsächlicher Leistung fällig ist.
| Position | Wird erstattet? | Erläuterung |
|---|---|---|
| Netto-Reparaturkosten | Ja | Grundlage ist Gutachten oder Kostenvoranschlag |
| Mehrwertsteuer | Nein | Nur bei tatsächlicher Reparatur zahlbar |
| Wertminderung | Nein | Nur bei Haftpflichtansprüchen relevant |
| Mietwagen / Nutzungsausfall | Nein | Nur, wenn Fahrzeug tatsächlich repariert und genutzt wird |
| Abschleppkosten / Sicherungskosten | Teilweise | Wenn sie tatsächlich angefallen sind |
| Gutachterkosten | Nein | Nur, wenn vertraglich abgedeckt oder genehmigt |
Beispiel:
Ein Unfallschaden mit Reparaturkosten laut Gutachten von 3.500 € (inkl. MwSt.)
- Netto: ca. 2.940 €
- Die Versicherung zahlt nur diesen Betrag aus – MwSt. entfällt, wenn Sie keine Reparatur durchführen.
Vor- und Nachteile der fiktiven Abrechnung Vollkasko
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Flexibilität: Sie entscheiden selbst, ob und wie Sie reparieren | Kein Anspruch auf Mehrwertsteuer |
| Sie können kleinere Schäden selbst beheben und das Geld anders nutzen | Meist nicht vertraglich garantiert |
| Schnelle Auszahlung bei klarer Schadenslage | Kein Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagen |
| Kein Zeitverlust durch Werkstatttermine | Bei falscher Anwendung droht Leistungsablehnung |
| Totalschäden können unkompliziert abgewickelt werden | Mögliche Kürzungen, wenn Reparatur nicht nachgewiesen wird |
Experten-Tipp: Wenn Sie planen, den Schaden nicht reparieren zu lassen, sollten Sie vorher Rücksprache mit der Versicherung oder einem unabhängigen Gutachter halten. So vermeiden Sie Missverständnisse oder spätere Kürzungen.
Häufige Fehler bei der fiktiven Abrechnung
Die fiktive Abrechnung in der Vollkasko klingt auf den ersten Blick unkompliziert. Man lässt den Schaden einfach auszahlen, anstatt zu reparieren. In der Praxis führt dieses Vorgehen jedoch häufig zu Missverständnissen und Kürzungen, weil wichtige Formalitäten nicht beachtet werden. Damit Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren, sollten Sie folgende häufige Fehler vermeiden.
1. Fehlendes oder unzureichendes Gutachten
Viele Versicherte reichen lediglich einen Werkstatt-Kostenvoranschlag ein. Dieser reicht in der Regel nicht aus, um eine fiktive Abrechnung zu begründen.
Ein anerkanntes Kfz-Gutachten ist wesentlich genauer: Es enthält detaillierte Angaben zu Schadenumfang, Reparaturweg, Ersatzteilen, Arbeitszeiten und eventueller Wertminderung.
Ohne solch ein Gutachten kann der Versicherer die Zahlung verweigern oder die Summe erheblich kürzen.
2. Kein Blick in die Versicherungsbedingungen
In der Haftpflichtversicherung ist die fiktive Abrechnung gesetzlich erlaubt, in der Vollkasko jedoch Vertragssache. Viele Versicherungsbedingungen enthalten Formulierungen wie:
„Die Entschädigung erfolgt nur nach durchgeführter Reparatur.“ Das bedeutet: Keine Auszahlung ohne Rechnung oder Nachweis. Wer diesen Passus überliest, riskiert, dass die Versicherung nichts auszahlt, selbst wenn ein Gutachten vorliegt.
3. Mehrwertsteuer falsch berücksichtigt
Ein häufiger Fehler ist, dass Versicherte die Bruttosumme aus dem Gutachten erwarten.
Tatsächlich wird bei fiktiver Abrechnung nur der Nettobetrag (ohne MwSt.) gezahlt, da keine tatsächliche Leistung erbracht wurde.
Beispiel:
Reparatur laut Gutachten 3.570 € (inkl. 19 % MwSt.) → Auszahlung: 3.000 € netto. Die Mehrwertsteuer wird nur nachgezahlt, wenn Sie die Reparatur später doch durchführen und eine Rechnung einreichen.
Nutzungsausfall und Wertminderung falsch eingeschätzt
Wer mit abgefahrenen Reifen unterwegs ist, riskiert nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch empfindliche Strafen. Laut § 36 StVZO ist eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern vorgeschrieben. Alles darunter gilt als Verkehrsverstoß.
Fahren mit Reifen unterhalb der Mindestprofiltiefe kann Konsequenzen haben:
- Bußgeld ab etwa 60 €, ggf. Punkt in Flensburg je nach Fall.
- Bei Unfall kann die Versicherung die Leistung kürzen, wenn deutlich erkennbar war, dass das Profil zu gering war, z. B. beim Aquaplaning.
- Es besteht Gefahr einer MPU oder des Entzugs der Zulassung im schlimmsten Fall (insbesondere bei gewerblichen Fahrzeugen mit gravierendem Mangel).
- Höhere Unfallgefahr: Laut ADAC passieren viele Aquaplaning-Unfälle mit Reifen unter 3 mm Restprofil.
Unklare Kommunikation mit der Versicherung
Wer den Schaden reparieren möchte, sollte dies der Versicherung klar mitteilen. Wer hingegen fiktiv abrechnen will, sollte dies schriftlich beantragen und das Gutachten beilegen. Fehlt diese Klarheit, kommt es häufig zu Verzögerungen oder Rückfragen, die die Auszahlung erheblich verzögern.
Selbstbeteiligung vergessen
Auch bei einer fiktiven Abrechnung wird die Selbstbeteiligung (z. B. 300 € oder 500 €) vom auszuzahlenden Betrag abgezogen. Viele rechnen versehentlich mit dem vollen Gutachtenwert.
Beispiel:
Gutachten: 2.500 € netto
Selbstbeteiligung: 300 €
→ Auszahlung: 2.200 €
Fazit: Fiktive Abrechnung Vollkasko – sinnvoll oder nicht?
Die fiktive Abrechnung Vollkasko kann in Einzelfällen eine flexible Lösung sein, insbesondere bei kleineren Schäden oder Totalschäden. Dennoch bleibt sie vertraglich eingeschränkt und ist längst nicht so frei anwendbar wie bei Haftpflichtfällen.
Wer den Schaden nur auszahlen lassen möchte, sollte vorher prüfen, ob der eigene Versicherungsvertrag dies erlaubt, und sich idealerweise ein Schadengutachten erstellen lassen. So haben Sie eine solide Grundlage gegenüber der Versicherung.
Kurz gesagt:
- Fiktive Abrechnung ist in der Haftpflicht üblich, in der Vollkasko nur bedingt möglich.
- Es wird nur der Nettobetrag gezahlt.
- Die Mehrwertsteuer und Nutzungsausfallentschädigung entfallen.
- Rücksprache mit der Versicherung ist Pflicht, um spätere Kürzungen zu vermeiden.
Empfehlung:
Bei Unsicherheiten lassen Sie sich von einem unabhängigen Kfz-Gutachter beraten. Dieser kann genau feststellen, welche Schadenshöhe realistisch ist und ob eine fiktive Abrechnung in Ihrem Fall sinnvoll und zulässig ist.

